Anpassung des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen: Befristete Öffnung der Ausfallabsicherungen bei freiwilliger Absage des Veranstalters aufgrund der aktuellen pandemischen Entwicklung

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Anpassung des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen: Befristete Öffnung der Ausfallabsicherungen bei freiwilliger Absage des Veranstalters aufgrund der aktuellen pandemischen Entwicklung

Seit Mitte November 2021 verzeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein exponentiell ansteigendes Wachstum der Corona-Inzidenzzahlen und regional äußerst heterogene regulative Antworten auf diese dynamische Situation. Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) kündigte am 18.11.2021 abhängig von der aktuellen Hospitalisierungsrate vor Ort weiterhin Beschränkungen für Kulturveranstaltungen an (2G, 2G plus, weitergehende Maßnahmen) und rief die Bürgerinnen und Bürger zu besonderer Achtsamkeit auf. Das Robert Koch Institut (RKI) warnt klar vor der Durchführung und dem Besuch größerer Veranstaltungen – zumal im Herbst und Winter der Großteil dieser Veranstaltungen in Innenräumen stattfindet. Am 02.12.2021 beschloss die MPK weitreichende flächendeckende Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Damit werden nun Kapazitätsbegrenzungen für Kulturveranstaltungen und weitergehende Auflagen (2G, Maskenpflicht) für Veranstaltungen aller Größen als bundesweite Mindeststandards vorgegeben; abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen und aktuellen Inzidenzwerten sind darüber hinausgehende weitere Maßnahmen (Absagen, Schließungen) vorgesehen. Dies alles hat erhebliche Auswirkungen auf die Planung von einzelnen Kulturveranstaltungen und von Tourneen.

Im Lichte dessen wurden folgende befristete Anpassungen des Sonderfonds vereinbart:

Anerkennung freiwilliger Absagen als „pandemiebedingt“ für Kulturveranstaltungen im befristeten Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 in beiden Ausfallabsicherungen für private Veranstalter (integrierte Ausfallabsicherung im Modul Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit maximal 2.000 Teilnehmenden und Modul Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden)

Die Absage der Veranstaltung innerhalb dieses Zeitraums wird unter den folgenden Voraussetzungen (unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern) als pandemiebedingt akzeptiert:

Die Absage muss spätestens bis zum 23.12.2021 erfolgen und bis zu diesem Datum über die Registrierungsplattform gemeldet werden.

Die Regelung gilt grundsätzlich nur für bereits registrierte Veranstaltungen.

Eine Registrierung ist für Veranstaltungen dann noch bis zum 23.12.2021 möglich, wenn der Ticketverkauf für die in Rede stehende Veranstaltung nachweislich bis spätestens am 06.12.2021 begonnen hatte.

Es sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die bis zum 23.12.2021 nachweislich entstanden sind bzw. begründet wurden.

Die Aktualisierung der FAQ (https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/faq) sowie die technische Umsetzung dieser Regelung auf der IT-Plattform werden so schnell wie möglich erfolgen.


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