Satzung
Satzung PopRat Saarland – Verband für die Pop- und Eventkultur e. V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen PopRat Saarland – Verband für die Pop- und Eventkultur e. V. und hat seinen Sitz in Saarbrücken.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sofern im nachfolgenden Satzungstext das generische Maskulinum verwendet wird, sind davon alle Geschlechtsformen umfasst.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Ziele des Vereins sind
- Förderung der Popkultur und ihrer nachhaltigen Entwicklung in allen gesellschaftlichen Bereichen;
- Entwicklung und Beförderung des Popkultur-Konzeptes „Home of Pop“ mit seinen Kreativsäulen und dem Ziel des Aufbaus der Marke „Popland Saarland“;
- Die Vernetzung der Popkultur-Akteure des Saarlandes und der Großregion und deren Aktivitäten untereinander und auf nationaler und internationaler Ebene;
- Förderung der Zusammenarbeit der alten Kulturen und neuen Kulturen/Popkultur-Genres.
(2) Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch
- Vernetzung und Förderung der Popkultur-Akeuren
- Entwicklung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen
- Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen und Kultur-Akteuren, insbesondere der Großregion
- Information und Kommunikation
- Mittelakquise
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben für satzungsgemäße Zwecke des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, die die Zielsetzungen des Vereins aktiv unterstützen will.
(2) Der Verein kann natürliche Personen, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven Unterstützung des Vereins und seiner Aktivitäten sowie regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen und hat aktives und passives Wahlrecht.
(4) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine Abstimmung per E-Mail ist ebenfalls jederzeit zulässig.
(5) Die Mitglieder haben dem Verein Änderungen Ihrer Anschrift und Kontaktdaten einschl. E-Mail Adresse umgehend mitzuteilen.
§ 6 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werden.
Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine Abstimmung per E-Mail ist ebenfalls jederzeit zulässig.
(2) Jedes Fördermitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen und hat aktives und passives Wahlrecht; das Fördermitglied, ist, sofern es eine juristische Person, Körperschaft oder Anstalt ist, verpflichtet, dem Verein eine natürliche Person als Vertreter zu benennen, welche die Rechte und Pflichten für das Fördermitglied gegenüber dem Verein wahr- und entgegennimmt.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss des Mitglieds.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich (E-Mail genügt) gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz [entfällt: schriftlicher] Mahnung mit Androhung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nicht entrichtet wurde oder das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
(4) Das Mitglied ist vor dem Ausschluss unter Angabe der beabsichtigten Ausschlussgründe zu informieren.
Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und wird dem Mitglied schriftlich (E-Mail genügt) bekannt gegeben.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch erheben.
Erfolgt kein fristgerechter Einspruch von Seiten des Mitglieds, wird der Ausschluss wirksam.
Über den Einspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Das betroffene Mitglied hat in dieser Mitgliederversammlung insoweit Rede- und Stimmrecht.
(5) Kann der Kontakt mit einem Mitglied trotz Einwohnermeldeamtsanfrage nicht aufgenommen werden und liegt ein Ausschlussgrund gegen das Mitglied vor, so wird der Ausschluss auch ohne Bekanntgabe gegenüber dem Mitglied wirksam.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.
Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt. Mangels einer Beitragsordnung gilt als Mitgliedsbeitrag 60 € (Ordentliches Mitglied) und 300 € (Fördermitglied). Neumitgliedern, die bei Eintritt in den Verein Auszubildende oder Studierende sind, können sich auf Antrag im ersten Mitgliedsjahr vom Beitrag befreien lassen.
§ 9 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Zuschüsse, Spenden, sonstige Zuwendungen
- Erlöse bei Veranstaltungen und zweckbezogene eigenwirtschaftliche Tätigkeiten
- Zuschüsse und Subventionen aus öffentlicher Hand
- Mitgliedsbeiträge
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorstand oder in dessen Auftrag durch die Geschäftsstelle spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail jeweils an die zuletzt bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift/E-Mail-Adresse abgeschickt ist.
Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand oder der Geschäftsstelle zu stellen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der Vorstand oder der Beirat sie für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dies verlangt.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-
Wahl des Vorstandes
-
Entlastung des Vorstandes
-
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes
-
Vorschlagsrecht für Vorstandsämter
-
Wahl der Kassenprüfung
-
Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds
-
Satzungsänderungen und Festsetzung der Beitragsordnung
-
Auflösung des Vereins
(4) Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Eine Stimmübertragung an andere Vereinsmitglieder ist unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Bevollmächtigung zulässig.
Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht ein anderes vorsieht.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
Die Blockwahl des Vorstandes ist zulässig, sofern es nicht mehr Kandidaten als Vorstandsämter gibt.
(6) Die Sitzungsleitung obliegt dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Sitzungsleitung, welche den Gang der Versammlung leitet.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Sitzungsleitung und einem weiteren Mitglied unterschrieben. Die Protokollführung soll jemandem übertragen werden, dem/der nicht die Versammlungsleitung obliegt.
§ 12 Vorstand
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
Die Blockwahl des Vorstandes ist zulässig, sofern es nicht mehr Kandidaten als Vorstandsämter gibt.
(6) Die Sitzungsleitung obliegt dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Sitzungsleitung, welche den Gang der Versammlung leitet.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Sitzungsleitung und einem weiteren Mitglied unterschrieben. Die Protokollführung soll jemandem übertragen werden, dem/der nicht die Versammlungsleitung obliegt.
§ 13 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus 26 Mitgliedern, die namentlich bei Gründung des Vereins festgelegt werden.
Die Zahl der Mitglieder ist nicht erweiterbar.
Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so wird der Beiratssitz durch den Beirat neu besetzt.
Der Beirat stimmt über die Neubesetzung ab.
Für die Wahl eines neuen Beiratsmitglieds ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Vorschlagsrecht für die Vorstandsämter
- Entgegennahme von Informationen über die laufenden Geschäfte des Vorstands
- Beratung des Vorstands
- Gemeinschaftliche repräsentative Außenvertretung des Vereins
Dem Beirat obliegt ein Vetorecht gegen die Aufnahme eines neuen Vereinsmitglieds. Sofern der Beirat hiervon Gebrauch machen möchte, hat er dies mit einfacher Mehrheit innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme des neuen Mitglieds zu beschließen. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der Beirat soll mindestens ein Mal im Halbjahr zusammentreten.
Die Beiratssitzungen werden vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt bekannte Anschrift beziehungsweise E-Mail-Adresse des Beiratsmitglieds unter Angabe einer Tagesordnung, deren Ergänzung von jedem Beiratsmitglied bis einen Tag vor der Sitzung beantragt werden kann, einberufen.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Beiratsmitglieder anwesend sind und sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Beiratssitzung geladen wurden, es sei denn, in dieser Satzung ist im Einzelfall abweichendes geregelt.
(5) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(6) Die Beschlussfassung kann im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefon- oder Onlinekonferenz erfolgen. Enthält sich ein Beiratsmitglied im Umlaufverfahren per E-Mail länger als 14 Tage, gilt seine Enthaltung als Zustimmung.
§ 14 Zusammenarbeit Beirat und Vorstand
Mindestens einmal im Kalenderhalbjahr findet eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat statt, die vom Vorstand einzuberufen ist.
§ 15 Projektgruppen
Der Verein organisiert seine Arbeit über Projektgruppen.
Die Projektgruppen werden jeweils von vom Vorstand bestimmten Mitgliedern geleitet.
Die Projektgruppenleiter berichten dem Beirat und dem Vorstand regelmäßig über den Sachstand.
§ 16 Satzungsänderungen
(1) Ein Antrag auf Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen und bei der Einladung im geplanten Wortlaut bekannt zu geben.
(2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 17 Ermächtigungen an den Vorstand
Der Vorstand wird ermächtigt, Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht oder Behörden abzuhelfen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss über die Auflösung oder Fusion bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Die Versammlung, in der über die Auflösung oder Fusion entschieden wird, ist nur beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Ist dieses Erfordernis nicht gegeben, so ist eine weitere, spätestens 14 Tage später erfolgende Versammlung unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung einzuberufen.
Die erneut einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur im Saarland.
Völklingen, den 04.02.2016
Geändert: Saarbrücken 08.08.2016
Geändert: Völklingen 26.09.2018
Geändert: Völklingen 21.06.2019
Geändert: Völklingen, den 15.09.2022
- Die Satzung als PDF