Satzung

Satzung PopRat Saarland e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen PopRat Saarland e.V. und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Ziele des Vereins sind

  • Förderung der Popkultur und ihrer nachhaltigen Entwicklung in allen gesellschaftlichen Bereichen;
  • Entwicklung und Beförderung des Popkultur-Konzeptes „Home of Pop“ mit seinen Kreativsäulen und dem Ziel des Aufbaus der Marke „Popland Saarland“;
  • Die Vernetzung der Popkultur-Akteure des Saarlandes und der Großregion und deren Aktivitäten untereinander und auf nationaler und internationaler Ebene;
  • Förderung der Zusammenarbeit der alten Kulturen und neuen Kulturen/Popkultur-Genres.

(2) Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch

  • Projekte
  • Veranstaltungen
  • Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen, insbesondere der Großregion
  • Kommunikation
  • Mittelakquise
§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben für satzungsgemäße Zwecke des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, die die Zielsetzungen des Vereins aktiv unterstützen will.

(2) Vorstand und Beirat können natürliche Personen, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven Unterstützung des Vereins und seiner Aktivitäten sowie regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Mitgliedsinteressenten müssen sich beim Verein schriftlich oder per E-Mail um eine Mitgliedschaft bewerben.

(5) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Abstimmung per E-Mail ist ebenfalls jederzeit zulässig.

(6) Die Mitglieder haben dem Verein Änderungen Ihrer Adresse und E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen.

§ 6 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Abstimmung per E-Mail ist ebenfalls jederzeit zulässig.

(2) Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, Antragsrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss des Mitglieds.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Beirat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet wurde oder das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

(4) Das Mitglied ist vor dem Ausschluss unter Angabe der beabsichtigten Ausschlussgründe zur Stellungnahme aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch erheben.

Erfolgt kein fristgerechter Einspruch von Seiten des Mitglieds, wird der Ausschluss wirksam. Über den Einspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat in dieser Mitgliederversammlung insoweit Rede- und Stimmrecht.

(5) Kann der Kontakt mit einem Mitglied trotz Einwohnermeldeamtsanfrage nicht aufgenommen werden und liegt ein Ausschlussgrund gegen das Mitglied vor, so wird der Ausschluss ohne Zustellung wirksam.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Näheres regelt der Beirat.

§ 9 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Zuschüsse, Spenden, sonstige Zuwendungen
  • Erlöse bei Veranstaltungen
  • Zuschüsse und Subventionen aus öffentlicher Hand
  • Mitgliedsbeiträge
§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail jeweils an die zuletzt bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse abgeschickt ist. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu stellen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der Vorstand oder der Beirat sie für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dies verlangt.

(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes
  • Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

(4) Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Die Wahlen der Vorstandsämter finden in geheimer Abstimmung statt. Sonstige Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Blockwahl des Vorstandes ist zulässig.

(6) Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter, welcher den Gang der Versammlung leitet.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schriftführer und der Sitzungsleitung unterschrieben.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 11 Personen in folgenden Funktionen

  • Erste/r Vorsitzende/r
  • Zweite/r Vorsitzende/r
  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Schatzmeister/ -in
  • Schriftführer/-in
  • Stellvertretender Schriftführer/- in
  • 3 Beisitzern/-innen

Zusammen bilden die Vorstandsmitglieder den Gesamtvorstand. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2) Vertreter des Vereins i.S.d. § 26 Abs. 1 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam. Für den Fall der Verhinderung des ersten oder des zweiten Vorsitzenden ist, immer zusammen mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden, einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
(3) Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte und trifft alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind.

Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • strategische Planung
  • Zusammenarbeit mit dem Beirat
  • Vorbereitung des Wirtschaftsplans
  • repräsentative Außenvertretung im Tagesgeschäft
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedsversammlung
  • Vorbereitung und Einberufung der Beiratssitzungen
  • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(4) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben. Erklärt ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt, so scheidet er zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung aus seinem Amt aus.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung bzw. der Beiratsversammlung (je nachdem, welches Organ zur Wahl berechtigt ist) für den Rest der Amtszeit des vakanten Postens eine Ersatzwahl vorzunehmen. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand bis zur Ersatzwahl gemäß Satz 1 ein Vorstandsmitglied aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit in das vakante Amt wählen.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen die Vorsitzenden nach Bedarf einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter zwingend der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend ist.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen als abgegebene Stimmen. bei Stimmengleichheit ist der Beschlussgegenstand dem Beirat zur Entscheidung vorzulegen.

(8) Im Einzelfall können die Vorsitzenden anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefon- oder Onlinekonferenz erfolgt.

§ 13 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus 26 Mitgliedern, die namentlich bei Gründung des Vereins festgelegt werden. Die Zahl der Mitglieder ist nicht erweiterbar. Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so wird der Beiratssitz durch den Beirat neu besetzt. Der Beirat stimmt über die Neubesetzung ab. Für die Wahl eines neuen Beiratsmitglieds ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Wahl hat in einer Beiratssitzung zu erfolgen.

(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  • Vorschlagsrecht für die Vorstandsämter
  • Entgegennahme von Informationen über die laufenden Geschäfte des     Vorstands
  • Beratung des Vorstands
  • Gemeinschaftliche repräsentative Außenvertretung des Vereins
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe
  • Leitung und Koordination Arbeitsgruppen
  • Kassenprüfung

(3) Der Beirat tritt mindestens ein Mal im Halbjahr zusammen. Die Beiratssitzungen werden vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt bekannte Anschrift beziehungsweise E-Mail-Adresse des Beiratsmitglieds unter Angabe einer Tagesordnung, deren Ergänzung von jedem Beiratsmitglied bis einen Tag vor der Sitzung beantragt werden kann, einberufen.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die 13 Beiratsmitglieder anwesend ist und sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Beiratssitzung geladen wurden, es sei denn in dieser Satzung ist im Einzelfall abweichendes geregelt.

(5) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 14 Zusammenarbeit Beirat und Vorstand

Mindestens einmal im Kalenderhalbjahr findet eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat statt, die vom Vorstand einzuberufen ist.

§ 15 Arbeitsgruppen

Der Verein organisiert seine Arbeit über Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppen werden jeweils von vom Beirat bestimmten Mitgliedern geleitet. Die Arbeitsgruppenleiter berichten dem Beirat und dem Vorstand regelmäßig über die Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften, die zur Verwirklichung der Ziele des Vereins unerlässlich ist.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Ein Antrag auf Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen und bei der Einladung im geplanten Wortlaut bekannt zu geben.

(2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 17 Ermächtigungen an den Vorstand

Der Vorstand wird ermächtigt, Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht oder Behörden abzuhelfen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung oder Fusion bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung, in der über die Auflösung oder Fusion entschieden wird, ist nur beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist dieses Erfordernis nicht gegeben, so ist eine weitere, spätestens 14 Tage später erfolgende Versammlung unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung einzuberufen. Die erneut einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur im Saarland.

Völklingen, den 04.02.2016
Geändert: Saarbrücken 08.08.2016
Geändert: Völklingen 26.09.2018

Geändert: Völklingen 21.06.2019

 

Die Satzung als PDF.