Förderprogramm zum Erhalt und Stärkung der Kulturinfrastruktur

Liebe Mitglieder,
das bereits im letzten Jahr im Rahmen von NEUSTART KULTUR umgesetzte Förderprogramm zum Erhalt und Stärkung der Kulturinfrastruktur – Musikclubs/ Livemusikspielstätten – soll 2021 neu aufgelegt werden. Hierfür stehen im Haushalt 2021 bei Kapitel 0452, Titel 684 12 Mittel i. H. v. bis zu 17 Mio. Euro zur Verfügung. Das Programm soll zum 20. Oktober 2021 starten. Die bestehenden Fördergrundsätze wurden leicht modifiziert, diese füge ich zu Ihrer Kenntnis bei. Die Anpassung der Fördergrundsätze darf ich Ihnen wie folgt näher erläutern:

1. Nr. 3.2 der Fördergrundsätze
Der Kreis der Antragsberechtigten zielt auf kleinere und mittlere nicht öffentlich finanzierte Livemusik-Spielstätten, die in erster Linie für Livemusik-Veranstaltungen genutzt werden.
Aufgrund der Erfahrungen bei der ersten Auflage des Programms und der Ergebnisse der 2020 veröffentlichten Clubstudie der Initiative Musik wurde die Aufschlüsselung der Gebietskategorie „ländlicher Raum“ überarbeitet. Hier wurde bei der Definition des ländlichen Raumes eine neue Zwischenkategorie eingeführt – in kreisfreien Städten mit 20.001 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner müssen mindesten 18 Veranstaltungen nachgewiesen werden.

2. Nr. 3.5 der Fördergrundsätze
Die Antragsberechtigung unter Nr. 3.5 der Fördergrundsätze wurde an die aktuell verwendete Formulierung im Bereich der Musikförderungsprogramme angepasst.

3. Nr. 3.7 der Fördergrundsätze
Neu hinzugefügt wurde die Nr. 3.7 der Fördergrundsätze. Hier wurde folgende Formulierung aufgenommen: „Musikclubs, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.“ Ergänzt wird die Überprüfung durch die versierte Prüfung der Antragsberaterinnen und -berater.

4. Nr. 4.5 der Fördergrundsätze
Die interne Überprüfung der Anträge in der ersten Auflage des Programms ergab, dass die durchschnittliche Fördersumme allgemein etwas geringer als der höchste Förderbetrag der jeweiligen Kategorien ausfiel:
 Kategorie 1 – bis zu 50.000 Euro möglich, hier betrug das durchschnittliche Volumen ca. 42.600 €
 Kategorie 2 – bis zu 100.000 Euro möglich, hier betrug das durchschnittliche Volumen ca.ca. 89.400 €
 Kategorie 3 – bis zu 150.000 Euro möglich, hier betrug das durchschnittliche Volumen ca.ca. 125.300 €
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Passgenauigkeit des Programms werden die Förderkategorien wie folgt angepasst:
 Kategorie 1 – Zuschuss von bis zu 40.000 Euro für Musikclubs mit bis zu 250 unbestuhlten Plätzen
 Kategorie 2 – Zuschuss von bis zu 90.000 Euro für Musikclubs mit bis zu 1.000 unbestuhlten Plätzen
 Kategorie 3 – Zuschuss von bis zu 125.000 Euro für Musikclubs mit bis zu 2.000 unbestuhlten Plätzen

5. Nr. 4.6 der Fördergrundsätze

Zu den grundsätzlich förderfähigen Ausgaben (vgl. 4.6 der Fördergrundsätze) gehören (wie auch schon bei der ersten Auflage des Programms) solche, die zur pandemiebedingten Anpassung oder Neuentwicklung von Repertoire, einer kuratorischen oder einer zukunftsgerichteten Programmplanung im Jahr 2022 sowie auch für das Jahr 2023, soweit hierfür bereits Kosten in 2022 anfallen, erforderlich sind, insbesondere:
 Konzeptions-, Planungs- und Werbungsausgaben,
 Gagen für Künstlerinnen und Künstler; aufgrund der besonderen Situation und des solidarischen Gedankens dieses Programms ist bei der Beantragung auf ein angemessenes Gagengefüge zu achten,
 veranstaltungsbedingte Sach- und Personalausgaben,
 Allgemeine projektbezogene Ausgaben für Planung, Organisation, Verwaltung, Akquise, Öffentlichkeitsarbeit und künstlerische Leitung, Miet- und Leihgebühren, Reisekosten
 Inanspruchnahme von Beratungen/Weiterbildungen/Qualifizierungen, z.B. für Digital-Strategien/Umsetzung,
 Mietentgelte für Backline, Ton und Licht und sonstiges technisches Equipment.
Aktualisiert wurden in diesem Bereich allerdings die Regelungen zu den projektbezogenen Versicherungen (entsprechend den Regelungen der ANBest-P) und den Investitionen. Soweit im Einzelfall erforderlich, sind projektbezogene Investitionen bis max. zu 15 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben förderfähig (vorher bis zu 30 v. H.). Aufgrund der anderen Hilfen und Investitionsprogramme erscheint diese Herabsetzung der Investitionsförderung in diesem Programm angemessen.
Auch die Fortsetzung des Programms soll durch die Initiative Musik gGmbH als die zentrale Fördereinrichtung der Bundesregierung und der Musikbranche für die deutsche Musikwirtschaft abgewickelt werden. Entsprechende Regularien zur Ausgestaltung der Antragsverfahren und der
Abwicklung des Programms durch die Initiative Musik gGmbH haben Eingang in die Fördergrundsätze gefunden (vgl. Nr. 6 der Fördergrundsätze).
Zu weiteren Einzelheiten verweise ich auf den beigefügten Entwurf der Fördergrundsätze.

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