Stellungnahme zum Gesetzentwurf Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz

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„Der Landtag des Saarlandes hat den PopRat Saarland – Verband für Pop- und Eventkultur e.V. im Rahmen einer Anhörung um Stellungnahme zum Gesetzentwurf Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz (Drucksache 16/1475) gebeten. Hier die Stellungnahme des PopRates:

 

Stellungnahme des PopRates Saarland – Verband für Pop- und Eventkultur e.V. zum Gesetzentwurf „Saarländisches Covid-19-Maßnahmengesetz“ (Drucksache 16/1475)

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 9. Novbember 2020 zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren sowie unser Gespräch vom 2. Dezember 2020 greifen wir Ihr Anhörungs- und Stellungnahmebegehren gerne wie nachfolgend auf.

Als PopRat Saarland – Verband für Pop- und Eventkultur e.V. und Vertreter der saarländischen Popkkultur-, Live- und Veranstaltungsbranchen bedanken wir uns insbesondere aus Sicht der ganz praktisch Betroffenen, nämlich der zahllosen Unternehmen, denen durch die Pandemie und die zu ihrer Bekämpfung notwendigen Maßnahmen die Existenzgrundlagen entzogen wurden, unsere Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgeben zu können.

Der PopRat Saarland hat wie kein anderer Zusammenschluss im Saarland dafür gekämpft, dass unsere Kultur- und Kreativschaffenden Anerkennung, Hilfe und Unterstützung erhalten und hat vom ersten Moment an den Kontakt zu den politischen Entscheidern gesucht und auch dort Gehör gefunden. Der Schutz des Menschenlebens hat höchste Priorität und daher möchten wir unsere Unterstützung zu allen von der Landesregierung getroffenen, bisherigen Maßnahmen nochmals unterstreichen, zugleich jedoch auch auf die existenzielle Bedrohung für die Branche durch die aktuelle Situation hinweisen.

Es wird insbesondere begrüßt, dass in § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs beispielhaft konkrete Ge- und Verbote definiert werden, um damit Klarheit zu schaffen, welche Maßnahmen insbesondere durch die zuständigen Behörden getroffen werden können; ferner bietet § 2 Abs. 4 des Gesetzentwurfs konkrete Kriterien, die bei den bei der Maßnahmenauswahl zu Grunde liegenden Abwägungen zu berücksichtigen sind. In § 7 wird sodann speziell auch das Veranstaltungswesen mit eigener Rechtsnorm bedacht.

Zunächst fällt auf, dass erstes Tatbestandsmerkmal der §§ 5, 6 und 7 „Beim Auftreten von COVID-19“ ein nicht näher erläuterter Begriff ist. Es stellt sich die Frage, wann von einem „Auftreten“, insbesondere in welchem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, auszugehen sein soll. Aus unserer Sicht weist das Tatbestandsmerkmal bei seiner Auslegung möglicherweise nicht die nötige Bestimmtheit auf. Nach aktueller Lesart und mit Blick auf die Zukunft ist zum Beispiel nicht ersichtlich, ob ein „Auftreten von COVID-19“ bereits vorliegt, wenn innerhalb des Saarlandes Fälle von Covid-19 gemeldet werden (wenn ja, wieviele?), oder innerhalb des Bundesgebietes, oder überhaupt irgendwo.

Der Gesetzentwurf greift in den §§ 5 ff. sodann bestimmte Vorgänge auf und nimmt darin zum Teil nochmals besonderen Bezug auf wesentliche, tragende Grundrechte wie zum Beispiel das Recht auf ungestörte Religionsausübung und die Versammlungsfreiheit (§ 6 Abs. 4 und 5).

Im Hinblick auf § 7 des Gesetzentwurfs, der Maßnahmen rund um das Veranstaltungswesen betrifft, wäre insoweit die Hervorhebung der kulturellen Freiheiten, insbesondere der Kunstausübungsfreiheit, wünschenswert. Denn auch diese Freiheiten – was nicht zuletzt die in den vergangenen Monaten geführten Diskussionen rund um die Systemrelevanz der Kultur gezeigt haben – sind von maßgeblicher, für den Fortbestand einer kultivierten, pluralistischen und demokratischen Gesellschaft unerlässlicher Bedeutung.

Wir empfehlen daher, analog zu § 6 Abs. 4 bzw. 5 einen § 7 Abs. 4 in den Gesetzentwurf aufzunehmen, der die Kunstausübungsfreiheit des Art. 5 GG in Zusammenschau mit der Berufsausübrungsfreiheit des Art. 12 GG ebenfalls ausdrücklich erwähnt und entsprechende Ge- und Verbote unter das Erfordernis der strikten Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt und einschränkende Maßnahmen insoweit gesondert zu begründen verlangt.

Dies soll folgenden Aspekten Rechnung tragen:

Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs präzisiert nicht, was unter „Veranstaltungen“ zu verstehen ist. Es wird keine Unterscheidung getroffen, weder nach Art (privat/öffentlich/kommerziell usw.) noch Umfang (Klein-/Großveranstaltungen/Feste/Events usw.).

Dabei muss aus unserer Sicht zwingend der Veranstaltungsbegriff aufgeschlüsselt werden, respektive in das Gesetz ein Katalog von zu berücksichtigenden Kriterien aufgenommen werden, die die bisherigen Kritierien des § 7 Abs. 2 (der lediglich auf der Rechtsfolgenseite eine Maßnahmenauswahl auflistet) ergänzt.

Denn „Veranstaltungen“ können so vielfältig sein wie das gesellschaftliche Leben selbst, von Kleinkunst und Clubkonzerten bis hin zu Großveranstaltungen wie Firmenevents, Messen oder Musikfestivals, Festivals aller Art und vieles mehr.

So, wie bisherige Daten beispielsweise den vorsichtigen Rückschluss zulassen, dass Schulen und Kitas vermutlich nicht zu den Pandemie-Hotspots zählen, gibt es auch bisher keine stichhaltigen Nachweise dafür, dass die Veranstaltungsbranche – jedenfalls in dieser pauschalen Betrachungsweise – entsprechende Hotspots hervorbrachte.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade im Bereich der kontrollierten, mit ausgeklügelten Hygiene- und Schutzkonzepten durchgeführten Veranstaltungen wie zum Beispiel Besuche von Konzerten, Events der Bühnenkunst (wie zum Beispiel Theater) oder Museen usw keine nennenswerte Verbreitung des Virus mit der Eventdurchführung einhergeht.

Diese These fußt auf nun rund einem Dreivierteljahr Erfahrungen mit der Pandemie und Erkenntnissen aus zum Beispiel der Nachverfolgung von Infektionsketten. Danach ist schlicht nicht ersichtlich, dass Veranstaltungen – jedenfalls in dieser Pauschalität als ein alles vereinheitlichender Begriff – maßgebliche Infektionsherde darstellen.

Die vielfältigen Akteure der Kultur- und Veranstaltungsbranche zählten zu den ersten, die schließen und/oder massive Einbußen erleiden mussten. Sie haben von Anfang an die Maßnahmen ohne Klagen mitgetragen und entwickelten kreative und stets mit den aktuellen Vorgaben des RKI konform gehende Konzepte, um Besucherströme zu kanalisieren, Abstände zu wahren und größtmögliche Hygiene walten zu lassen.

Es bedarf zwingend der Unterstützung dieser Akteure, insbesondere bereits auf dieser frühen gesetzlichen Ebene, sodass größtmögliche Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet werden kann und in dem Gesetzentwurf eine Differenzierung zwischen den jeweiligen Vernstaltungsformaten erfolgt. Dabei ist uns bewusst, dass auf Grund der Viefalt innerhalb der Branche es schwierig sein wird, alle Veranstaltungsformate minutiös zu definieren und aufzuzählen – sofern dies überhaupt ginge.

Unsere Empfehlung geht dahin, dass der Gesetzentwurf sich insoweit – auch anknüpfend an unseren Vorschlag zur Ergänzung eines § 7 Absatz 4, der die Bedeutung der betroffenen Grundrechte besonders hervorhebt – zu einer Prüfungsreihenfolge von Anforderungen des Infektionsschutzes in § 7 Abs. 3 bekennt, bevor Schließungen oder Verbote angeordnet werden dürfen. Der jetzige Wortlaut in § 7 Abs. 3 „…sofern entsprechend der epidemiologischen Siutation weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen.“ greift unserer Ansicht nach schlicht zu kurz und wird der gebotenen Differenzierung nicht gerecht.

Es sollte § 7 Abs. 3 ausdrücklich dahingehend ergänzt werden, dass Schließungen und Verbote nur dann in Betracht kommen dürfen, wenn auf Grund von Erfahrungswerten – basierend auf entsprechender Evidenz – es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als sicher gilt, dass die jeweilige Veranstaltung auch wirklich die Virusverbreitung spürbar begünstigt.

Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Maßnahmen – bei aller gebotenen gesetzlichen Abstraktheit – von der nötigen Einzelfallgerechtigkeit mitgetragen werden. Liegen zukünftig entsprechende Nachweise über Verbreitungswahrscheinlichkeiten indes für bestimmte Veranstaltungsformate vor, bleibt hierdurch auch weiterhin ein sachgerechtes, schnelles Handeln durch die Behörden gewährleistet.


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